Mitgliederinformation
Sehr geehrte Mitgliedsunternehmen,
sofern nicht schon geschehen, empfehlen wir Ihnen sich in nächster Zeit mit dem Thema „E-Rechnung“ zu beschäftigen. Dazu sollten betriebsinterne Prozesse aufgesetzt oder angepasst werden. Nachfolgend möchten wir einige Anregungen geben und verweisen Sie gern auf unsere Verbandsveranstaltung am 13.11.2024 um 18:00 Uhr im Ofenhaus Bernau, bei der wir einen Teil für dieses Thema reserviert haben.
Kontext
Die Einführung der E-Rechnung ist Bestandteil der ViDA-Initiative der EU-Kommission. Letztlich geht es darum, das Mehrwertsteuersystem in der EU zu digitalisieren und weiter zu vereinheitlichen. Das Ganze soll bis 2030 umgesetzt werden.
Der deutsche Gesetzgeber hat im Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 den ersten Schritt zur Umsetzung gemacht. Zunächst geht es darum, die Basis der Abrechnung im Geschäftsverkehr vom Papier auf ein digitales Format umzustellen.
Neue Begrifflichkeiten
E-Rechnung: Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Sonstige Rechnung: Eine sonstige Rechnung ist eine Rechnung, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt wird.
Diese neuen Definitionen gelten bereits ab dem 01.01.2025, auch wenn die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungstellung de facto erst später greift.
Empfänger oder Aussteller der Rechnung
Für die Beschäftigung mit dem Thema ist die Frage zentral, ob Sie sich in der Rolle des Rechnungsempfängers oder des Rechnungsausstellers befinden. Bitte beachten Sie das!
Empfänger
Ab 01.01.2025 müssen inländische Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen nach den neuen Vorgaben zu empfangen und zu archivieren.
Die neue gesetzliche Regelung enthält keine Vorgaben zum Übermittlungsweg von elektronischen Rechnungen. Für den Empfang einer elektronischen Rechnung wird daher nach aktuellem Stand auch ein E-Mail-Postfach ausreichen. Neben dem Versand per E-Mail kommen auch die Bereitstellung der Daten mittels elektronischer Schnittstelle oder ein Download über ein Kunden- bzw. Rechnungsportal in Betracht.
Kann ein Empfänger die E-Rechnung nicht empfangen oder verarbeiten, so hat er keinen Anspruch auf Ausstellung einer Papierrechnung. Eine Ausstellung aus Kulanzgründen bleibt aber innerhalb der nachfolgend dargestellten Fristen möglich.
Die E-Rechnung muss in ihrer ursprünglichen Form und unverändert aufbewahrt werden. Entscheidend ist, dass die Finanzverwaltung die E-Rechnung maschinell auswerten können muss.
Wenn eine E-Rechnung verpflichtend ausgestellt werden muss (Zeitplan siehe unten), berechtigt nur diese zum Abzug der Vorsteuer.
Aussteller
Die Verpflichtung, eine E-Rechnung auszustellen, betrifft nur Leistungen zwischen inländischen Unternehmen (B2B).
Ausnahmen:
- Leistungen an Privatpersonen (B2C)
- Leistungen bis zur Kleinbetragsgrenze von 250 € und Fahrausweise
- bestimmte umsatzsteuerfreie Leistungen
- vorbehaltlich der Regelungen bei Bund und Ländern Leistungen an den hoheitlichen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (B2G)
keine Ausnahmen:
- Umsätze nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren)
- Umsätze von Kleinunternehmern
- Rechnungsausstellung in Form einer Gutschrift
- Umsätze, die der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen (Land- und Forstwirte), über Reiseleistungen und bei Anwendung der Differenzbesteuerung
Wie oben angedeutet, hat der Gesetzgeber Übergangsregelungen für den Zeitraum 2025 bis 2027 vorgesehen. Nachfolgend dazu eine Übersicht:
Im Übergangszeitraum soll der Vorsteuerabzug nicht allein deswegen versagt werden, weil die Rechnung im falschen Format ausgestellt wurde.
Voraussetzung: Der Rechnungsempfänger konnte davon ausgehen, dass der Rechnungsaussteller die Übergangsregelung in Anspruch nehmen konnte.
Quelle: IHK München
Ausblick
Die Entwicklung geht nach Einschätzung von Experten dahin, dass Rechnungen über kurz oder lang nicht mehr per Mail ausgetauscht werden. Vielmehr werden sich E-Rechnungsplattformen etablieren. Im Moment ist allerdings noch offen, ob die Finanzverwaltung eine zentrale Plattform einrichten wird oder ob dazu kommerzielle Anbieter aktiv werden.
Weiterführende Informationen
- IHK München: https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Steuerrecht/elektronische-rechnungen/
- GJP Steuerberater: https://gjp-steuerberater.de/e-rechnung/
Unternehmerverband Barnim e.V.
Inhalte: GJP Graupner/Jecov/Partner Steuerberater
Hier das Informationsschreiben inkl. Grafiken noch einmal als pdF Dokument.